Lager- und Osterfeuer

Das Feuerwehrgesetz von Baden-Württemberg sagt, dass die Feuerwehren grundsätzlich nur Schadenfeuer löschen dürfen. Ein Lagerfeuer ist erst einmal kein Schadenfeuer. Es sei denn, es gerät z. B. außer Kontrolle oder von der Rauchentwicklung geht eine Gefährdung für einzelne oder das Gemeinwesen aus.

Ansonsten benötigen Lagerfeuer auf privaten Grundstücken keinerlei umweltrechtliche Genehmigungen. Sie sind demnach grundsätzlich nicht verboten. Für Lagerfeuer darf jedoch nur trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden, das nicht mit Schutzanstrichen oder Imprägnierungen behandelt wurde.

Ausdrücklich im Zusammenhang mit Lagerfeuern verboten sind…

  • …das Verbrennen von Abfällen,…
  • …das Verbrennen von Laub (siehe hier) und…
  • …die Verwendung nicht geeigneter, umweltschädlicher Brennmaterialien (z. B. imprägniertes Holz).

Beim Entzünden und Abbrennen von Lagerfeuern gelten besonders forstrechtliche Bestimmungen (z. B. das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg) und privatrechtliche Vorgaben (z. B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.). Außerdem ist auf die Einhaltung brandschutzrelevanter Bedingungen zu beachten, wie beispielsweise:

  • Jeder, der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich.
  • Eine erwachsene Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein.
  • Von einem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist – sofern erforderlich – mit feuerbeständigen Materialien (z.B. Back- oder Granitsteine) gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.
  • Um eine eventuelle Brandausbreitung in unmittelbarer Nähe eines Lagerfeuers zu verhindern, sind ausreichende und geeignete Löschmittel bereitzuhalten – z.B. ein Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche, geeignete Feuerlöscher, Sand etc.
  • Wird die Umgebung durch Rauchentwicklung beeinträchtigt, ist das Lagerfeuer zu löschen.

Ein Lagerfeuer kann gegen den Willen der Personen, die das Feuer beaufsichtigen, durch die Feuerwehr gelöscht werden, wenn…

  • …die Polizei dies anordnet und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist, das Feuer selbst zu löschen,
  • …Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind,…
  • …Anwohner durch Rauch belästigt werden oder
  • …ein Verstoß gegen die Einschränkungen bei Inversionswetterlagen (SMOG) vorliegt

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